Bd. I · Heft 03 · Mai 2026
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Recht · 12 min

Rundfunkbeitrag, Medienstaatsvertrag, AVMD-Richtlinie — der Rechtsrahmen 2025/2026

Eine Vermessung der gesetzlichen Architektur, die die deutsche Bewegtbild-Welt zusammenhalte: vom Medienstaatsvertrag November 2020 über die Beitrags­erhöhung August 2025 bis zur europäischen AVMD-Richtlinie 2018/1808.

Wer im Mai 2026 fragt, warum der eigene Fernseher die ARD-Mediathek prominent platziere, warum Netflix einen deutschen Pflichtanteil ausweise, warum der monatliche Beitrag von 18,36 auf 18,94 Euro gestiegen sei — wer also die unsichtbare Architektur hinter dem Bildschirm verstehen wolle —, lande zwangsläufig bei drei Regelwerken: dem Medienstaatsvertrag, dem Rundfunk­beitrags­staatsvertrag und der europäischen AVMD-Richtlinie. Sie drei bilden den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen sich die deutsche Fernseh- und Streaming-Welt bewege.

Schauen wir hin. Nicht juristisch erschöpfend — das wäre eine Doktorarbeit — sondern dort, wo die Praxis das Wohnzimmer am direktesten berühre.

Der Medienstaatsvertrag November 2020 — und was er ersetzte

Am 7. November 2020 trat der Medienstaatsvertrag (MStV) in Kraft. Er ersetzte den seit 1991 geltenden Rundfunk­staatsvertrag und verschob die regulatorische Klammer von einem reinen Rundfunk­begriff hin zu einer Plattform- und Telemedien-orientierten Regulierung. Hintergrund sei die schlichte Beobachtung, dass die in den 1990er Jahren entwickelten Kategorien — „Sendezeit”, „Programmschema”, „Vollprogramm” — die Realität einer YouTube-, Netflix- und Mediathek-geprägten Bewegtbild-Welt nicht mehr abbilden konnten.

Der MStV regle, unter anderem:

  • Zulassungsfreie Bagatell-Telemedien (§ 54 MStV): Wer unterhalb bestimmter Reichweite­schwellen rundfunk­ähnliche Inhalte verbreite, brauche keine Rundfunk­zulassung. Das löste das jahrelang schwelende Twitch-Streamer-Problem.
  • Diskriminierungs­freiheit auf Medien­plattformen (§§ 80 ff. MStV): Smart-TV-Hersteller und Streaming-Plattformen dürften Inhalts­anbieter nicht unbillig benachteiligen — die rechtliche Grundlage für die ARD-Mediathek-Prominenz auf Samsung-, LG- und Sony-Smart-TVs.
  • Public-Value-Auffindbarkeit (§ 84 MStV): Smart-TV-Bedienoberflächen müssen öffentlich-rechtliche Angebote leicht auffindbar machen. Die Medien­anstalten der Länder konkretisierten diese Vorgabe in der Auffindbarkeitssatzung von Juli 2022.

Der Medienstaatsvertrag sei der Versuch, das Rundfunk­recht der 1990er Jahre in die Plattform-Welt der 2020er zu übersetzen — mit den Kompromissen, die solche Übersetzungen mit sich bringen.

Rundfunk­beitrag: 18,36 Euro seit August 2021, 18,94 Euro seit August 2025

Der Rundfunk­beitrag in seiner heutigen Form gelte seit dem 1. Januar 2013 — der Tag, an dem der frühere geräte­bezogene Beitrag durch den wohnungs­bezogenen Beitrag ersetzt wurde. Vorher zahlte man pro angemeldetem Fernseher, Radio oder internet­fähigem PC; seitdem pro Wohnung, unabhängig vom Geräte­bestand. Der politische Hintergrund: die Praxis­untauglichkeit der Geräte­anmeldung in einer Welt, in der jedes Smartphone ein potenzielles Rundfunk­empfangsgerät war.

Die Beitrags­höhe wurde im August 2021 von 17,50 Euro auf 18,36 Euro pro Monat erhöht — nach einem mehrjährigen Streit um die Zustimmung Sachsen-Anhalts, der schließlich vor dem Bundesverfassungs­gericht endete (Urteil vom 5. August 2021, 1 BvR 2756/20). Das Gericht entschied, dass Sachsen-Anhalt die Erhöhung nicht blockieren dürfe — eine Entscheidung, die das Verfahren zur Beitrags­festsetzung nachhaltig veränderte.

Zum 1. August 2025 trat die nächste Erhöhung in Kraft: 18,94 Euro pro Monat. Die KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunk­anstalten) hatte in ihrem 24. Bericht vom Februar 2024 eine Erhöhung um 58 Cent empfohlen; die Länder folgten der Empfehlung mit einem Staatsvertrag, der im Frühjahr 2025 die Ratifizierungs­hürden in allen sechzehn Landtagen passierte.

Der jährliche Beitrag pro Wohnung liege seit August 2025 bei 227,28 Euro. Bei rund 41 Millionen beitrags­pflichtigen Wohnungen ergebe das ein Aufkommen von rund 9,3 Milliarden Euro pro Jahr — die Finanzierungs­basis von ARD, ZDF und Deutschland­radio.

Befreiungs­tatbestände und ihre Praxis

Der Rundfunk­beitrag kenne eine differenzierte Befreiungs­ordnung. Wer Sozial­leistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebens­unterhalt beziehe, könne sich auf Antrag von der Beitrags­pflicht befreien lassen (§ 4 RBStV). Studierende mit BAföG-Vollförderung ohne elterliche Unterhalts­leistung gehören ebenfalls in die Befreiungs­gruppe.

Eine reduzierte Beitrags­pflicht (ein Drittel des Normal­beitrags, also 6,31 Euro seit August 2025) gelte für Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwer­behinderten­ausweis — eine Regelung, die nach dem Inkrafttreten des wohnungs­bezogenen Modells 2013 die frühere Voll­befreiung ersetzt habe und seitdem rechts­politisch umstritten geblieben sei.

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Der JMStV regle seit 2003 (mehrfach novelliert, zuletzt strukturell 2020 begleitend zum MStV) die Inhalte­regulierung im Jugendschutz­kontext. Klassische Sendezeit­beschränkungen (FSK-16-Inhalte ab 22 Uhr, FSK-18-Inhalte ab 23 Uhr) gelten für lineare Rundfunk­angebote weiterhin. Für Streaming-Angebote sei die Lage komplexer: Altersverifikations­systeme (sogenannte AVS) müssen sicherstellen, dass FSK-18-Inhalte nur Volljährigen zugänglich seien.

Die Praxis der vergangenen Jahre habe gezeigt, dass die KJM (Kommission für Jugendmedienschutz) primär auf marktstarke Anbieter ziele. Netflix, Disney+ und Amazon Prime Video unterhalten zertifizierte AVS-Verfahren; kleinere Anbieter behelfen sich mit pragmatischen Lösungen, die regelmäßig in der KJM-Beanstandungs­praxis aufschlagen.

Werbe-Recht und die Trennung von Inhalt und Werbung

Der MStV trage in §§ 8 ff. die Werbe­regulierung weiter, die seit den 1990er Jahren die deutsche Fernseh­werbung präge: das Trennungs­gebot zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung, die Höchstdauer der Werbe­schaltung pro Stunde (zwölf Minuten für Privat­sender, deutlich enger gefasste Vorgaben für öffentlich-rechtliche), die Kennzeichnungs­pflicht von Produkt­platzierung. Die seit 2010 ausgehandelten Lockerungen — Product Placement nach britischem und französischem Vorbild zulässig, sofern erkennbar gekennzeichnet — gelten weiter.

Für Streaming-Anbieter sei die Anwendung dieser Regeln komplexer geworden. Werbe­finanzierte Streaming-Tier — Netflix Standard with Ads, Disney+ Standard, Amazon Prime Video als Standard — unterliegen seit dem Modelljahr 2024 derselben Trennungs­logik, mit Spielraum bei der konkreten Umsetzung. Die KJM und die Medien­anstalten der Länder haben in der Aufsichts­praxis 2024/2025 erste Klärungen vorgenommen.

AVMD-Richtlinie 2018/1808/EU

Die europäische Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie (AVMD-Richtlinie) wurde am 14. November 2018 in der Fassung 2018/1808/EU verabschiedet und in Deutschland durch den Medienstaatsvertrag im November 2020 umgesetzt. Drei Bestimmungen wirken sich besonders praktisch aus:

  1. Europäische-Werke-Quote (Art. 13 AVMD-RL): On-Demand-Anbieter müssen mindestens 30 % europäische Werke in ihrem Katalog vorhalten. Netflix, Amazon und Disney+ weisen die Quote in Selbst­auskünften gegenüber den Medien­anstalten der Länder aus.
  2. Finanzbeitrags­pflicht (Art. 13 Abs. 2): Mitgliedstaaten dürfen Streaming-Dienste verpflichten, einen Anteil ihres in dem jeweiligen Land erwirtschafteten Umsatzes in europäische Werke zu investieren. Frankreich nutze diesen Hebel offensiv (über das CNC); Deutschland nutze ihn zurück­haltender — die Diskussion um eine deutsche Pflicht­abgabe der Streamer laufe seit Herbst 2023.
  3. Plattform-Regulierung (Art. 28a-b): Video-Sharing-Plattformen (YouTube, TikTok) müssen Schutz­vorrichtungen gegen schädliche und illegale Inhalte vorhalten — die rechtliche Grundlage der NetzDG-Nachfolger­regulierung im DSA-Kontext.

Die AVMD-Richtlinie sei der europäische Versuch, eine gemeinsame Mindest­ordnung für die audiovisuelle Welt zu definieren — bei voller Anerkennung der nationalen Rundfunk­hoheit.

Was 2025/2026 rechtspolitisch in Bewegung sei

Drei Themen prägen den aktuellen Diskussions­stand:

  1. Reform­staatsvertrag öffentlich-rechtlicher Rundfunk — ein Verhandlungs­paket der Länder von Herbst 2024, das Strukturen, Aufträge und Sender­zahl der ARD und des Deutschland­radios neu sortieren solle. Der Entwurf vom Oktober 2024 sah unter anderem eine Reduzierung der Hörfunk­kanäle und eine Konsolidierung der Mediatheken­technik vor. Die Ratifikation steht 2026 aus.
  2. EU-Medienfreiheitsverordnung (EMFA) — die Verordnung (EU) 2024/1083 vom 11. April 2024 sei am 8. August 2025 in Kraft getreten und führe eine paneuropäische Aufsicht über die strukturellen Bedingungen der Medien­freiheit ein. Praktische Auswirkungen auf den deutschen Rundfunk­markt würden ab 2027 erwartet.
  3. Plattform-Refinanzierung — die Debatte um eine deutsche Variante der französischen Streamer-Investitions­abgabe gewann im Frühjahr 2026 erneut an Fahrt, nachdem die Filmförderungs­anstalt im Februar einen ersten Vorschlag in die Konsultation gegeben habe.

Der Digital Services Act und das neue Plattform-Recht

Parallel zur AVMD-Richtlinie sei am 17. Februar 2024 der Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) für alle Plattformen in der EU vollständig anwendbar geworden. Der DSA überlagere in vielen Punkten die nationale Plattform-Regulierung — etwa das NetzDG, das mit Wirkung Mai 2024 in Deutschland teilweise abgelöst worden sei. Für Video-Sharing-Plattformen wie YouTube, TikTok und Twitch ergebe sich daraus eine doppelte Aufsicht: Die EU-Kommission als DSA-Aufsicht, die deutschen Landes­medien­anstalten als MStV-/AVMD-Aufsicht.

In der Praxis habe die Doppelaufsicht zu Klärungsbedarf geführt, der bislang nicht abschließend gelöst sei. Ein Koordinations­verfahren zwischen der Bundes­netz­agentur (als deutschem DSA-Koordinator) und den Landes­medien­anstalten sei im Sommer 2024 etabliert worden.

Die Diskussion um den Rundfunk­begriff

Eine eher theoretische, aber praktisch wirksame Diskussion betreffe den Rundfunk­begriff selbst. Die Definition von Rundfunk in § 2 MStV unterscheide weiterhin nach „Sendung” (lineare Verbreitung) und „rundfunk­ähnliches Telemedium” (On-Demand). Wer einen YouTube-Live-Stream regelmäßig mit redaktioneller Tagesschau-ähnlicher Struktur verbreite, könne — je nach Reichweite und Frequenz — in die Zulassungs­pflicht fallen. Die Landes­medien­anstalten hätten in den vergangenen Jahren mehrere prominent diskutierte Verfahren geführt, etwa gegen einzelne Twitch-Streamer mit hoher Frequenz.

Die Bagatell­grenzen der § 54 Abs. 1 MStV (durchschnittlich weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer:innen über sechs Monate) entlasteten die Mehrheit der Streamer. Wer darüber liege, brauche eine Zulassung — eine Schwelle, die in der Praxis zwischen 2021 und 2025 etwa fünfzig prominentere Streaming-Konten erreichten und in die Zulassungs­diskussion eintraten.

Was das Wohnzimmer 2026 davon merkt

Der direkteste Effekt der Rechtsetzung sei der Beitrag selbst — die monatlichen 18,94 Euro, die seit August 2025 abgebucht werden. Der zweite Effekt sei die strukturelle Sichtbarkeit der öffentlich-rechtlichen Mediatheken auf Smart-TV-Oberflächen, ein Resultat der MStV-Auffindbarkeits­satzung. Der dritte Effekt sei die wachsende Präsenz europäischer Produktionen in den großen Streaming-Katalogen — eine Folge der AVMD-Quote, die manche Tester:innen ästhetisch wahrnähmen, ohne den regulatorischen Hintergrund zu kennen.

Die Architektur sei kompliziert. Sie sei aber auch — und das werde im polemischen Diskurs gerne übersehen — eine der Bedingungen dafür, dass die Bewegtbild-Welt im deutsch­sprachigen Raum nicht ausschließlich von drei US-Konzernen geprägt sei. Wer den Beitrag bezahle, finanziere damit ein System mit, das sich nach 2020 strukturell neu erfunden habe und dessen praktische Resultate erst die kommenden Jahre vollständig sichtbar machen würden.


Ressort: Recht